Nutzungsbedingungen DATEV Developer Portal und DATEV Schnittstellen

 

Nutzungsbedingungen DATEV Developer Portal und DATEV-Schnittstellen

(nachfolgend "Nutzungsbedingungen" genannt)

 

Wichtige Definitionen vorab:

DATEV: DATEV eG, Paumgartnerstr. 6–14, 90429 Nürnberg (nachfolgend „DATEV“ genannt“) ist ein genossenschaftliches Softwarehaus und IT-Dienstleister für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte, sowie deren Mandanten.

Portal: DATEV Developer Portal, Gegenstand dieser Nutzungsbedingungen [Leistungsbeschreibung DATEV Developer Portal, Art.-Nr. 99666 - DATEV Hilfe-Center].

Anforderungskatalog: die in der jeweiligen API-Dokumentation (dort: Kapitel „Implementation“) beschriebenen Anforderungen, insbesondere alle Vorgaben hinsichtlich des Einrichtungsprozesses, der Datenübertragung, Nachvollziehbarkeit, Selektionsmöglichkeiten und Authentisierung.

Anwender: die einzelne natürliche Person, die das Portal nutzt. Jeder Anwender muss (mindestens) einem Hersteller zugeordnet sein und handelt stellvertretend für diesen und in dessen Vollmacht (Siehe auch Ziffer A.3.).

API-Dokumentation: Beschreibungen mit den erforderlichen Informationen zur Anbindung einer Schnittstelle. Die API-Dokumentation umfasst die „API-Referenz“ in Form einer technischen Dokumentation auf Basis einer YAML-Datei (OpenAPI Specification) mit klaren Vorgaben zur Funktionsweise einer API, ihren Funktionen und ihrer Verwendung, sowie die fachliche Dokumentation mit Hilfsmittel für die Implementierung.

Dateischnittstelle: Mit Dateiformaten werden Daten mittels Dateien (CSV, XML) in DATEV Anwendungen importiert oder für andere Anwendungen exportiert. Die jeweilige DATEV Anwendung bietet einen entsprechenden Import- oder Exportdialog an.

Datenaustausch: Kunden von DATEV (z.B. Genossenschaftsmitglieder, Mandanten und Unternehmen), die ein Hersteller-Produkt einsetzen, haben die Möglichkeit, Daten aus dem Hersteller-Produkt zur Verarbeitung und Leistungserbringung durch die Genossenschaftsmitglieder von DATEV an das DATEV-Rechenzentrum zu übermitteln oder abzurufen.

DATEV-Rechenzentrum: Das Rechenzentrum der DATEV eG. Der zentrale Ein- und Ausgangspunkt für Daten im DATEV-Rechenzentrum im Rahmen des Online-Datenaustauschs befindet sich am API-Gateway. Sobald die Daten das API-Gateway über die jeweilige Online-API passiert haben, befinden sie sich im DATEV-Rechenzentrum, umgekehrt verlassen sie das DATEV-Rechenzentrum mit Passieren des API-Gateways über die Online-API.

DATEV-Rechenzentrum-Anwendungen: Anwendungen im DATEV-Rechenzentrum.

Desktop-API: Schnittstelle von DATEV, die nicht über das Internet, sondern nur im lokalen Netzwerk verfügbar ist.

Hersteller: Unternehmen, welches Drittherstellersoftware anbietet und die Schnittstellen von DATEV nutzen möchte und dazu über das Portal in eine vertragliche Beziehung mit DATEV eintritt.

Hersteller-App: Die Hersteller-App enthält technische Informationen zur Hersteller-Schnittstelle, welche an die Schnittstellen zum Zwecke des Online-Datenaustauschs angebunden werden soll.

Hersteller-Produkt: Drittherstellersoftware mit DATEV Schnittstellen-Anbindung.

Hersteller-Schnittstelle: die in der jeweiligen Schnittstellen-Dokumentation beschriebenen Funktionalitäten zum (Online-)Datenaustausch, die der Hersteller in das Hersteller-Produkt einbauen muss, damit dieses mit einer Schnittstelle im DATEV-Rechenzentrum kommunizieren kann.

Kundendaten: Daten, wie zum Beispiel Stamm- und Bewegungsdaten, die via Datenaustausch vom Hersteller-Produkt an das DATEV-Rechenzentrum oder vom DATEV-Rechenzentrum an das Hersteller-Produkt übermittelt werden.

Online-API: Programmierschnittstellen von DATEV zum Online-Datenaustausch.

Online-Datenaustausch: Datenaustausch via Programmierschnittstellen.

Produktseite: Übersichtsseite zu einer einzelnen Schnittstelle, die einen Überblick zu den Funktionalitäten der Schnittstelle gibt und weiterleitet auf die API-Dokumentation, sowie weitere relevante Informationen zur Schnittstelle.

Sandbox: DATEV stellt dem Hersteller über das Developer Portal zu jeder Online-API eine zugehörige Testumgebung mit gesichertem Zugang zum DATEV-Rechenzentrum zur Verfügung.

Schnittstelle: übergreifender Sammelbegriff für Online-APIs, Desktop-APIs und Dateischnittstellen von DATEV. 

 

A. Geltungsbereich und Zugang zum DATEV Developer Portal 

 

1. Geltungsbereich 

 

1.1. Zur Förderung der digitalen Zusammenarbeit zwischen DATEV-Mitgliedern und ihren Mandanten stellt DATEV Herstellern Schnittstellen zur DATEV-Software sowie begleitenden Support in der Umsetzung im DATEV-Rechenzentrum nicht-exklusiv und zu fairen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen zur Verfügung. Diese Geschäftsbedingungen gelten für die Nutzung des Portals sowie die Nutzung der über das Portal erreichbaren Schnittstellen von DATEV samt zugehöriger Dokumente, insbesondere der API-Dokumentationen.   

 

1.2. Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer iSd § 14 BGB. 

 

1.3. Diese Vertragsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen von DATEV im Zusammenhang mit dem Portal.  

 

1.4. Informationen zu DATEV finden sich unter www.datev.de 

 

1.5. Abweichende Geschäftsbedingungen des Herstellers gelten nur, wenn und soweit sie von DATEV ausdrücklich schriftlich oder in Textform anerkannt werden. 

 

1.6. Die Sprache des Vertragsabschlusses ist Deutsch. Die Inhalte des Portals kann der Anwender sich zu Informationszwecken auch auf Englisch anzeigen lassen. 

 

2. Inhalte des Developer Portals 

 

2.1. Das Portal beinhaltet unter anderem folgende Inhalte und Funktionen (gesammelt „Portalinhalte“ genannt): 

  • die unentgeltlich zur Verfügung gestellten API-Dokumentationen sowie weitere Informationen zu den Schnittstellen von DATEV. Diese sind jeweils öffentlich und ohne Registrierung zugänglich. Der Betrieb oder die Implementierung der Schnittstellen können entgeltpflichtig sein und für den Hersteller zu weiteren Kosten führen. 

nach Registrierung gemäß Ziffer A.3. sind zusätzlich 

  • Self-Services zur Nutzung von Online-APIs, sowie 

  • Sandboxes für Online-APIs   

verfügbar.

 

DATEV stellt - ausschließlich zum Zweck der Anbindung einer Schnittstelle – API-Dokumentationen auf dem Portal zur Verfügung. Der Leistungs- und Funktionsumfang der auf dem Portal bereitgestellten Inhalte bestimmt sich nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Leistungsbeschreibung [Leistungsbeschreibung DATEV Developer Portal, Art.-Nr. 99666 - DATEV Hilfe-Center], im Übrigen nach den jeweils aktuell auf dem Portal verfügbaren Funktionalitäten. 

 

2.2. DATEV ist jederzeit berechtigt, auf dem Portal unentgeltlich bereitgestellte Inhalte zu ändern, neue Inhalte unentgeltlich verfügbar zu machen und die Bereitstellung unentgeltlicher Inhalte einzustellen. DATEV wird hierbei die berechtigten Interessen des Herstellers angemessen berücksichtigen. 

Die Änderung etwaig angebotener entgeltlicher Inhalte auf dem Portal wird DATEV mit einer Frist von mindestens 2 Monaten im Voraus ankündigen.  

 

2.3. Die aktive Nutzung des Portals in vollem Umfang, insbesondere die Anbindung von Online-APIs ist nur bei erfolgreicher Registrierung gemäß Ziffer A.3. möglich. Ohne Registrierung sind nur die öffentlich zugänglichen Bereiche des Portals zu Informationszwecken abrufbar und/oder die Anbindung von Dateiformatschnittstellen sowie Desktop-APIs möglich.  

 

3. Registrierung und Zugang zu nicht öffentlichen Inhalten im Developer Portal 

 

3.1. Um den Hersteller im Portal zu registrieren (siehe Ziffer A.3.2) und das Portal vollumfänglich  nutzen zu können, muss sich der Anwender in einem ersten Schritt einmalig in der Webanwendung, erreichbar über Willkommen | DATEV Developer Portal registrieren und ein sog. DATEV-Konto zu den dort genannten Bedingungen (https://apps.datev.de/idmui/#/license) anlegen. Dazu muss der Anwender die im DATEV-Konto Erstellungsprozess abgefragten Daten und eine gültige E-Mail-Adresse angeben. Mit der Erstellung des DATEV-Kontos erhält der Anwender einen Benutzernamen und ein Passwort. Der Anwender ist für seine Zugangsdaten allein verantwortlich und muss diese geheim halten. Mit diesen Daten kann sich der Anwender im Portal an- und abmelden. 

 

3.2. Damit der Anwender einen vollen Zugriff auf die Inhalte des Portals hat, muss er in einem zweiten Schritt Angaben zu seinem Unternehmen machen (den Hersteller anlegen) und die vorliegenden Nutzungsbedingungen durch Setzen eines Hakens und Drücken des Buttons mit der Bezeichnung "Enterprise Organisation anlegen" akzeptieren. Mit Drücken des Buttons "Enterprise Organisation anlegen" gibt der Anwender im Namen und in Vollmacht des Herstellers ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages zur Nutzung des Portals zu diesen Bedingungen für den Hersteller ab. Mit Zugang der von DATEV unverzüglich versendeten Bestellbestätigungsmail beim bevollmächtigten Anwender, nimmt DATEV dieses Angebot an, sofern der Annahme keine zwingenden Gründe entgegenstehen. Die Bestellbestätigungsmail enthält auch diese Bedingungen. Die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehende Sprache ist ausschließlich Deutsch. 

 

3.3. Der Anwender, der einen Hersteller im Portal anlegt (nachfolgend „Eigner“ genannt), verfügt technisch über die Berechtigung zur Administration der Daten für diesen Hersteller und zum Abschluss von Verträgen (z.B. zur Schnittstellen-Nutzung) im Namen und in Vollmacht des Herstellers. Ferner kann er weitere Anwender als Mitglieder (Mitarbeiter) des Herstellers im Portal ein- und ausladen, welche ebenfalls namens und in Vollmacht des Herstellers im Portal tätig werden können. Der Eigner ist auch berechtigt, den Hersteller aus dem Portal zu löschen. Den weiteren Anwendern können unterschiedliche Rollen - und damit verknüpft, unterschiedliche Berechtigungen im Portal- zugewiesen werden: 

  • Die Rolle „Administrator“ besitzt alle Rechte in der Enterprise Organisation. Er kann die seinem Hersteller zugeordneten Anwender verwalten, Hersteller-Apps erstellen und bearbeiten und Online-APIs abonnieren.  

  • Die Rolle „Entwickler“ besitzt die zur Hersteller-App Erstellung und Verwaltung benötigten Rechte. 

  • Die Rolle „Leser“ hingegen hat ausschließlich lesende Rechte im Portal. 

 

B. Aktive Nutzung der Online-APIs 

Die nachfolgenden Bestimmungen unter diesem Abschnitt B. finden nur auf den Online-Datenaustausch über Online-APIs Anwendung. Allgemeine Informationen zu den einzelnen angebotenen Online-APIs findet der Hersteller über die jeweils zugehörige Produktseite im Portal.  

 

1. Anlage der Hersteller-App 

 

Voraussetzung für die aktive Nutzung einer Online-API ist, dass der Hersteller zusätzlich zur Umsetzung der unter den Ziffer A.3. beschriebenen Schritte zur Registrierung, seine Hersteller-App in seinem Profil im Portal anlegt.  

 

2. Voraussetzungen für den Austausch mit dem DATEV-Rechenzentrum 

 

Für den Online-Datenaustausch mit dem DATEV-Rechenzentrum über Online-APIs benötigt der Hersteller eine sog. „Client-ID“ und ein sog. „Client-Secret“ (Client ID und Client Secret gemeinsam nachfolgend „App Credentials“ genannt) für seine Hersteller-App. DATEV stellt dem Hersteller die App Credentials im Portal über entsprechende Self-Services im Anschluss an die Anlage der Hersteller-App zur Verfügung.  Das Client Secret wird dem Hersteller nur einmalig im Portal angezeigt, es wird daher dringend geraten, das Client Secret zu kopieren und für die spätere Verwendung sicher aufzubewahren. Der Hersteller ist für den sorgsamen Umgang mit den App Credentials allein verantwortlich und hat dafür Sorge zu tragen, dass eine Verwendung nur durch vom Hersteller Berechtigte erfolgt.  Das Client Secret darf nur an durch den Hersteller Berechtigte weitergegeben werden und ist geheim zu halten. Die App Credentials sind dem Hersteller und der einzelnen Hersteller-App jeweils einzeln zuordenbar. Gibt der Hersteller diese an Berechtigte außerhalb seines Unternehmens weiter (nachfolgend „berechtigte Dritte“ genannt), so ist er dafür verantwortlich, dass auch die berechtigten Dritten die vorliegenden Nutzungsbedingungen einhalten. Etwaige Verstöße berechtigter Dritter gegen diese Nutzungsbedingungen unter Verwendung der für den Hersteller generierten App Credentials werden dem Hersteller wie eigenes Verhalten zugerechnet. 

 

3. Abonnieren einzelner Online-APIs  

 

3.1. Um mit den ersten Schritten der Implementierung einer Online-API zu starten, kann der Hersteller einzelne Online-APIs im Portal abonnieren. Hierzu wählt er die gewünschte Online-API im Portal aus und bestätigt seine Auswahl über den Button „Abonnieren“. Im Anschluss ordnet der Hersteller der ausgewählten Online-API eine seiner Hersteller-Apps zu und wird dann im nächsten Schritt nochmal zur Bestätigung seiner Auswahl (Online-API mit zugehöriger Hersteller-App) aufgefordert (alle drei Schritte gemeinsam nachfolgend „Buchungsprozess“ genannt). Mit Durchführung des Buchungsprozesses sendet der Hersteller ein Angebot auf Nutzung der jeweiligen Online-API an DATEV, welches DATEV, per Bestätigungsanzeige unter dem Reiter „Zusammenfassung“ im Portal annehmen kann. Mit Erhalt der Bestätigung kommt, vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer B.6., ein Vertrag über die Nutzung der einzelnen Online-API zwischen dem Hersteller und DATEV unter Maßgabe der vorliegenden Nutzungsbedingungen zustande. DATEV wird die Annahme nur verweigern, sofern zwingende Gründe einem Vertragsschluss entgegenstehen. 

 

3.2. Das Abonnieren und/oder der laufende Betrieb einer Online-API kann entgeltpflichtig sein und kann beim Hersteller zu weiteren Kosten führen. Im Falle eines entgeltpflichtigen Online-API-Abonnements wird der Hersteller im Buchungsprozess ausdrücklich über die anfallenden Kosten informiert. Es gelten ergänzend die Regelungen der Ziffer E.4 

 

3.3. Nach Abschluss des Abonnements erhält der Hersteller Zugriff auf Sandbox sowie etwaige weitere Informationen zur Online-API, sofern vorhanden. Eine Übersicht seiner abonnierten Schnittstellen findet der Hersteller in der Übersichtsseite seines Profils. Das Abonnement berechtigt den Hersteller zur Implementierung der jeweiligen Online-API nach Maßgabe dieser Nutzungsbedingungen. Die Berechtigung erlischt, wenn der Hersteller oder DATEV das Abonnement kündigt (siehe Ziffer B.9.). 

 

3.4. Der Hersteller erklärt sich bereits mit Abonnieren einer Online-API damit einverstanden, via E-Mail, Informationen zur Online-API und ihrem Betrieb, insbesondere Änderungsmitteilungen gem. Ziffer E.1. von DATEV zu erhalten. Die E-Mails werden an alle einem Hersteller zugeordneten Anwender versendet.  

 

3.5. In Einzelfällen kann die Umsetzung einer einzelnen Online-API voraussetzen, dass weitere, dazugehörige Online-APIs zwingend ergänzend umgesetzt werden müssen. In diesen Fällen ist auf der Produktseite der jeweiligen Online-API ein eindeutiger Hinweis auf diesen Umstand enthalten. Insbesondere im Falle der „DATEV-Datenservices“ (Übersicht abrufbar unter http://www.datev.de/go/api-datenservices ist die Anbindung mehrerer zusammengehöriger Online-APIs Voraussetzung.  

 

4. Implementierung 

 

4.1. Der Hersteller nutzt die jeweilige API-Dokumentation nur für die Erweiterung seines Produkts um folgende Funktionalitäten:  

  • REST API-basierter Online-Datenaustausch von im Hersteller-Produkt erfassten Daten an das DATEV-Rechenzentrum gemäß der Prozessbeschreibung der jeweiligen API-Dokumentation. 

  • und/oder REST-API-basierter Online-Datenaustausch aus dem DATEV-Rechenzentrum an das Hersteller-Produktgemäß der Prozessbeschreibung der jeweiligen API-Dokumentation. 

Die Programmierleistungen des Herstellers müssen die im Anforderungskatalog der jeweiligen der API-Dokumentation (dort: Kapitel Implementation) beschriebenen Anforderungen sowie die unter diesem Abschnitt B. geregelten Voraussetzungen zur Aktiven Nutzung der Online-APIs vollständig erfüllen. 

 

Die DATEV Rechenzentrum-Anwendungen unterstützen den Online-Datenaustausch von Kundendaten via Schnittstelle abhängig von der Hersteller-Software. 

 

4.2. DATEV bietet dem Hersteller Termine zur Beratung für die Implementierung von Online-API-Anbindungen an. Der Hersteller kann bei Bedarf vor Beginn der Implementierung freiwillig einen kostenpflichtigen Beratungstermin mit DATEV über das DATEV-Tool „Terminland“, erreichbar über www.DATEV.de/online-kalender-schnittstellen zu den dort genannten Bedingungen und Preisen, buchen. In diesem Termin stellt der Hersteller seine Software und die geplanten Datentransfer-Funktionalitäten vor. DATEV wird den Hersteller zu einer geeigneten Teilmenge der Funktionalitäten der Hersteller-Schnittstelle beraten.

 

DATEV und der Hersteller werden die einzelnen Punkte aus der Beratung gemeinsam in einem Protokoll festhalten (nachfolgend „API-Konzept“ genannt). Kein Inhalt des API-Konzepts ist die buchhalterisch korrekte Verarbeitung der übermittelten Daten und ob die digitalen Belege den vom Bundesministerium für Finanzen aufgestellten Grundsätzen zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff entsprechen. 

 

DATEV erläutert anschließend dem Hersteller für die im API-Konzept enthaltenen APIs die für das Szenario relevanten technischen Besonderheiten sowie deren allgemeine technische Eigenschaften. Abschließend beantwortet DATEV dem Hersteller eventuelle Fragen zur Technischen Prüfung und dem Go-Live (Ziffer B.6.). 

 

5. Testumgebung und -systeme 

 

5.1. DATEV stellt dem Hersteller über das Portal zu jeder Online-API eine zugehörige Sandbox zur Verfügung. Der Hersteller darf die Sandbox ausschließlich zum Test der in das Hersteller-Produkt integrierten Funktionalitäten und nur für den Umgang mit nicht personenbezogenen Testdaten verwenden.  

 

Für die Nutzung der Sandbox gelten folgende Bedingungen:

 

a. Zweck: Mit der Sandbox soll der Hersteller die Möglichkeit erhalten, seine Online-API in einer nicht-produktiven Umgebung zu testen und zu entwickeln. Die Sandbox ist eine spezifische Umgebung zum Testen und Entwickeln von Fremdschnittstellen und wird im DATEV-Rechenzentrum gehostet. Im Übrigen ergibt sich die Funktionsweise der Sandbox aus der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Leistungsbeschreibung für das Portal (Leistungsbeschreibung DATEV Developer Portal, Art.-Nr. 99666 - DATEV Hilfe-Center) und aus der jeweiligen API-Dokumentation.  

 

b. Zugang zur Sandbox: Der Hersteller kann sich an diesem System mit Zugangsdaten einloggen. Die Zugangsdaten erhält der Hersteller im Portal. Der Hersteller verpflichtet sich, die Zugangsdaten nur berechtigten, unternehmensinternen Anwendern zur Verfügung zu stellen.

 

c. Zweckbindung, Verpflichtung und Rechteeinräumung:

(1) Der Hersteller verpflichtet sich, die Sandbox ausschließlich zur Prüfung seiner Hersteller-Schnittstelle in einer nicht-produktiven Umgebung zu nutzen. 

(2) Der Hersteller verpflichtet sich für die Durchführung der Tests und Entwicklungen keine Echtdaten oder personenbezogenen Daten zu verwenden. Der Hersteller stellt sicher, dass seine Hersteller-Schnittstelle virenfrei ist.  

(3) Der Kunde erhält für die Laufzeit des Abonnements einer Online-API das nicht ausschließliche und nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare Recht, die Sandbox zu nutzen.  

(4) Nach Abmelden aus der Sandbox werden die vom Hersteller erfassten Daten gelöscht. Eine Speicherung von Daten erfolgt nicht.

 

d. Lauffähigkeit der Hersteller-Schnittstelle:

Mit der Anwendung der Sandbox auf die Hersteller-Schnittstelle ist keine Zusage seitens DATEV verbunden hinsichtlich der Lauffähigkeit oder Geeignetheit der mit Hilfe der API-Dokumentation erstellten Hersteller-Schnittstelle, insbesondere hinsichtlich eines bestimmten Zwecks oder der Kompatibilität mit DATEV-Programmen.  

e. Sperrung des Zugangs zur Sandbox:

Hat DATEV Anhaltspunkte dafür, dass der Hersteller die Sandbox entgegen c (1) missbräuchlich oder sonst vereinbarungswidrig nutzt oder seine Hersteller-Schnittstelle nicht virenfrei ist, ist DATEV berechtigt, den Zugang des Herstellers zur Sandbox sofort zu unterbrechen.  

 

5.2. Zusätzlich kann es für den Hersteller nötig werden, Testsoftware von DATEV zu verwenden, um die Funktionalitäten seiner Online-API vollumfänglich testen zu können. Zu diesem Zweck kann der Hersteller über spezialisierte DATEV Solution Partner kostenpflichtig entsprechende Testsysteme beziehen. Weitere Informationen finden sich unter https://developer.datev.de/datev/platform/support. Alternativ kann der Hersteller DATEV-Testlizenzen kostenpflichtig direkt von DATEV erwerben. Hierzu wendet sich der Hersteller an marktplatz@datev.de. 

 

6. Technische Prüfung 

 

6.1. Das GoLive (siehe Ziffer B.6.4) einer Online-API-Anbindung beim Hersteller erfordert das erfolgreiche Durchlaufen der nachfolgend beschriebenen Technischen Prüfung durch DATEV, sofern in der jeweiligen API-Dokumentation für die einzelne Online-API nicht ausdrücklich anders geregelt.  

 

6.2. Die Inhalte der Technischen Prüfung ergeben sich aus der Ziffer B.6.3. Die Anmeldung der Technischen Prüfung erfolgt über den folgenden Link zu den dort genannten Bedingungen und Preisen: https://www.terminland.de/datev_schnittstellenberatung/ 
online/technische_pruefung  

 

6.3. Das von DATEV zur Technischen Prüfung angewendete zweistufige Prüfverfahren basiert auf den im Internet unter dem Link 

abrufbaren DATEV-Vorgaben für APIs zur DATEV-Software oder DATEV-Rechenzentrum (nachfolgend „Schnittstellenvorgaben“ genannt). Die Schnittstellenvorgaben sind Grundlage für die Technische Prüfung.

 

Für die Technische Prüfung darf der Hersteller nur nicht personenbezogene Testdaten an DATEV übermitteln.

 

Im Rahmen der Technischen Prüfung prüft DATEV nur, ob die Hersteller-Schnittstelle die Schnittstellenvorgaben umsetzt und ob die zwischen DATEV und Hersteller im Rahmen der Technischen Prüfung zu vereinbarenden Schnittstelleninhalte (nachfolgend „vereinbarte Schnittstelleninhalte“) technisch fehlerfrei funktionieren. Weitere Funktionen oder Eigenschaften des Hersteller-Produkts und der Hersteller-Schnittstelle sind nicht Gegenstand der Technischen Prüfung.

 

Die vereinbarten Schnittstelleninhalte müssen auf der aktuellen relevanten API-Dokumentation basieren und den gegenwärtigen Prüfungsanforderungen entsprechen. Keinesfalls dürfen die Hersteller-Schnittstelle und die vereinbarten Schnittstelleninhalte zum Zeitpunkt des zweistufigen Prüfverfahrens auf einer Vorversion der API-Dokumentation, die älter als sechs (6) Monate ist, beruhen.

 

Für die Technische Prüfung gelten die folgenden Maßgaben:

 

a. Erste Stufe: Review in der Sandbox

Der Hersteller prüft die in das Hersteller-Produkt integrierte Online-API-Anbindung in der ersten Stufe der Technischen Prüfung zunächst eigenständig nach Maßgabe der Schnittstellenvorgaben in der zur Verfügung gestellten Sandbox.

 

Kommt der Hersteller auf Grundlage der in der Sandbox durchgeführten Selbstprüfung zur Einschätzung, dass die Datentransfer-Funktionalitäten des Hersteller-Produkts den Schnittstellenvorgaben entsprechen, startet der Hersteller über den Button „Update Produktion“ den Prozess zur Technischen Prüfung. Der Hersteller ist verpflichtet, einen entgeltpflichtigen Termin zur Vorstellung seiner Online-API-Anbindung über das DATEV Tool „Terminland“, erreichbar über https://www.terminland.de/datev_schnittstellenberatung/online/technische_pruefung , zu den dort genannten Bedingungen und Preisen zu buchen.

 

Erfüllt die Hersteller-Schnittstelle die für die Prüfung in der Sandbox erforderlichen Prüfungsanforderungen, wird dies dem Hersteller seitens DATEV in Textform bestätigt (nachfolgend „Bestätigung Sandboxprüfung“ genannt). Nach Erhalt der Bestätigung Sandboxprüfung überlässt DATEV dem Hersteller einen Zugang zur Produktivumgebung der Online-API zum Zwecke der weiteren Technischen Prüfung i.S.v. der nachfolgenden Ziffer B.6.3.b. und für die maximale Dauer von drei (3) Monaten. Dieser Zugang darf ausschließlich zu Test- und Entwicklungszwecken verwendet werden. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet.  

 

b. Zweite Stufe: Review in der Produktivumgebung der Online-API 

Der Hersteller prüft die in das Hersteller-Produkt integrierte Online-API-Anbindung in der zweiten Stufe der Technischen Prüfung zunächst eigenständig in der Produktivumgebung.

 

Ergibt die vom Hersteller in der Produktivumgebung durchgeführte Selbstprüfung, dass die Online-API-Anbindung des Hersteller-Produkts den Schnittstellenvorgaben entspricht, meldet der Hersteller die Online-API-Anbindung zur Technischen Prüfung durch DATEV in der Produktivumgebung an. Der Hersteller ist verpflichtet den dazu erforderlichen Termin entgeltpflichtig über das DATEV Tool „Terminland“, erreichbar über https://www.terminland.de/datev_schnittstellenberatung/online/technische_pruefung, zu den dort genannten Bedingungen und Preisen zu buchen.

 

Erfüllt die Online-API-Anbindung die für die Produktivumgebung erforderlichen Vorgaben der Schnittstellenvorgaben, wird dies dem Hersteller durch DATEV in Textform bestätigt (nachfolgend „Konformitätsmitteilung “ genannt). DATEV überlässt im Anschluss dem Hersteller einen gesicherten Zugang zur Produktivumgebung der Online-API.

 

Bleibt das Ergebnis bei einer der unter Ziffer B.6.3.a und/oder b. genannten Prüfungsstufen in den DATEV-Reviews hinter den API-Vorgaben zurück, informiert DATEV den Hersteller in Textform. Der Hersteller kann die Fehlfunktion der Online-API-Anbindung beseitigen und erneut einen kostenpflichtigen Termin für die Technische Prüfung durch DATEV buchen. Die vorstehenden Regelungen der Ziffer B.6.3 gelten im Wiederholungsfall entsprechend. 

 

6.4. Dem Hersteller steht es frei, über die nach Ziffer B.6.3. einmalig verpflichtenden bzw. nach Ziffer B.4.2. optional zu buchenden Termine hinaus, für einen etwaigen weiteren Beratungsbedarf zur API-Anbindung über das DATEV-Tool Terminland Termine zu den dortigen Bedingungen und Preisen zu buchen.  

 

6.5. Die Inbetriebnahme des Online-Datenaustauschs von Kundendaten an das DATEV-Rechenzentrum und/oder mit dem Hersteller-Produkt erfolgt, sobald – und nur unter der Bedingung, dass – DATEV die Konformitätsmitteilung an den Hersteller übermittelt hat (nachfolgend „GoLive“ genannt). 

 

7. Betrieb und Nutzung der Online-API  

 

7.1. Die vereinbarten Schnittstelleninhalte des Hersteller-Produkts müssen während der Nutzungsdauer der Online-API voll funktionsfähig sein und die in der Technischen Prüfung gemäß Ziffer B.6.3. geforderten Anforderungen erfüllen. 

 

7.2. Der Online-Datenaustausch von Kundendaten zwischen dem DATEV-Rechenzentrum und dem Hersteller-Produkt setzt in jedem Einzelfall voraus, dass DATEV für die das Hersteller-Produkt verwendenden Hersteller-Kunden zusätzlich einen Speicherplatz im DATEV-Rechenzentrum eingerichtet hat. Dieser Speicherplatz kann kostenpflichtig sein. Der Online-Datenaustausch von Kundendaten an das oder aus dem DATEV-Rechenzentrum kann voraussetzen, dass DATEV zusätzlich eine für den Hersteller-Kunden kostenpflichtige Leistung erbringt. 

 

7.3. Der Verantwortungsbereich von DATEV für Kundendaten bei einem Online-Datenaustausch beginnt erst mit dem fehlerfreien Empfang der Kundendaten im DATEV-Rechenzentrum. Der Verantwortungsbereich von DATEV für die Kundendaten endet, sobald diese aus dem DATEV-Rechenzentrum über die Online API an den Hersteller übertragen wurden.  

DATEV und der Hersteller sind ihren jeweiligen Kunden für die ordnungsgemäße Leistungserbringung in ihren jeweiligen Verantwortungsbereichen jeweils allein verantwortlich. 

 

Es gelten die folgenden Vorgaben für die Nutzung einer Online-API durch Hersteller-Kunden: 

 

a. Verfügbarkeit des Hersteller-Rechenzentrums 

Das Rechenzentrum des Herstellers steht den Hersteller-Kunden zu üblichen Geschäftszeiten zur Verfügung. Bei Nicht-Verfügbarkeiten der DATEV-Online-API (z. B. Störungen oder Einspielungen) stellt der Hersteller sicher, dass dem Hersteller-Kunden Statusmeldungen von DATEV im Hersteller-Produkt angezeigt werden.

 

b. Daten bereitstellen und übertragen 

Der Hersteller ermöglicht dem Hersteller-Kunden in seinem Hersteller-Produkt noch nicht übertragene oder abgerufene Daten manuell zu selektieren und anschließend online zu übermitteln. Online übermittelte oder abgerufene Daten sind mit einem Status zu kennzeichnen. Der Hersteller ist dafür verantwortlich, dass die Online-API im DATEV-RZ nicht übermäßig oder unnötig mit Anfragen belastet wird.

 

c. Datenverluste 

Der Hersteller ist dafür verantwortlich, den Hersteller-Kunden vor Datenverlusten zu schützen, insoweit dies seine Leistung betrifft.

 

d. Anzeige von Fehler- und Statusmeldungen 

Der Hersteller ist für die Anzeige der Statusmeldungen bzw. Fehlerprotokollanzeigen auf Basis von DATEV zur Verfügung gestellten Returncodes gemäß API-Dokumentation in seinem Hersteller-Produkt verantwortlich.

 

e. Ergebnisprüfung des Datentransfers 

Der Hersteller weist seinen Hersteller-Kunden darauf hin, dass es in der Verantwortung des Hersteller-Kunden liegt, das Ergebnis des Online-Datenaustauschs ins DATEV-Rechenzentrum und die Verarbeitung der online übermittelten Daten bei DATEV zu prüfen und gegebenenfalls korrigierende Maßnahmen einzuleiten.

 

f. Einbinden von Services zur Authentifizierung 

DATEV prüft beim Online-API-Aufruf die Zugangsberechtigung des Hersteller-Kunden und stellt Services zur Verfügung, die die Kontrolle des Online-Datenaustauschs ermöglichen. Es liegt in der Verantwortung des Herstellers, diese Services im Hersteller-Produkt einzubinden, korrekt aufzurufen und die Daten entsprechend für den Hersteller-Kunden aufzubereiten. Sind die Voraussetzungen zum Online-Datenaustausch erfüllt und liegen in den zu übertragenen Daten keine Fehler und im Prozess keine Störungen vor, so werden vom Hersteller-Kunden übermittelte Daten im DATEV-Rechenzentrum gespeichert.

 

g. Korrekter Datentransfer 

Der Hersteller ist verantwortlich für einen korrekten Online-Datenaustausch gemäß der API-Dokumentation und hat für einen sicheren Transport der übermittelten Daten bis zur oder ab der Online-API im DATEV-Rechenzentrum zu sorgen.

 

h. Virenfreiheit 

Der Hersteller stellt sicher, dass die online übermittelten Daten bis zur Online-API im DATEV-Rechenzentrum virenfrei sind. Zur Sicherstellung verwendet der Hersteller zu dem Zeitpunkt der Übermittlung aktuelle und marktübliche Virenscanner.

 

7.4. Der Hersteller trifft Vorkehrungen für einen adäquaten Schutz der Hersteller-Kunden vor Datenverlusten. Er stellt DATEV von Ansprüchen der Hersteller-Kunden aus Datenverlusten im Zusammenhang mit dem Online-Datenaustausch von Kundendaten mit dem DATEV-Rechenzentrum frei, sofern und soweit der Hersteller eine oder mehrere seiner Pflichten gemäß Ziffer B.7.3 verletzt. 

 

7.5. Tritt beim Online-Datenaustausch von Kundendaten mit dem DATEV-Rechenzentrum eine Fehlfunktion auf, die den Datenbestand im DATEV-Rechenzentrum gefährdet, ist DATEV jederzeit berechtigt, die Datenübermittlung via Online-API sofort zu unterbrechen, bis die Fehlfunktion behoben ist. DATEV informiert den Hersteller über eine Unterbrechung. Liegt die Ursache der Fehlfunktion im Verantwortlichkeitsbereich von DATEV, unterrichtet DATEV den Hersteller über die Website www.DATEV-status.de  sowohl über das Vorliegen einer Fehlfunktion,  als auch über den Zeitpunkt der voraussichtlichen Wiederinbetriebnahme der Online-API. Über den Status der vorgenannten Website kann sich der Hersteller automatisch über die von DATEV kostenlos bereitgestellte App „Rechenzentrum-Status Mobilinformieren lassen. Ist der Hersteller für die Fehlfunktion verantwortlich, setzt er alle vertretbaren Anstrengungen und Mittel ein, um die Fehlfunktion innerhalb längstens einer (1) Woche, ab seiner Kenntnis vom Fehler, endgültig zu beseitigen und DATEV via E-Mail an schnittstellenberatung@DATEV.de über die erfolgreiche Fehlerbeseitigung zu unterrichten. 

 

7.6. Für die Programmierleistung und Funktionstüchtigkeit der vom Hersteller zur Kommunikation mit einer Online-API in das Hersteller-Produkt eingefügten Funktionalitäten ist der Hersteller allein verantwortlich.  

 

7.7. Der Hersteller ist während der Laufzeit eines Abonnements einer Online-API berechtigt, unter Beachtung der dort hinterlegten Nutzungsbedingungen und Gestaltungsrichtlinien, das über das Portal zur Verfügung gestellte Label zur Kennzeichnung der „DATEV-Datenservices“ in die Benutzeroberfläche des Hersteller-Produkts einzufügen, um einen umgesetzten DATEV-Datenservice zu kennzeichnen, soweit eine Umsetzung erfolgt ist (siehe auch http://www.datev.de/go/api-datenservices). 

Darüber hinaus können einzelne Online-APIs und/oder Zusatzfeatures gem. Abschnitt D. die verpflichtende Nutzung weitere Icons zur Gestaltung einzelner Schaltflächen im Hersteller-Produkt vorsehen. Diese Verpflichtung wird bei den betroffenen Online-APIs und/oder Zusatzfeatures in der jeweiligen API-Dokumentation geregelt. Auch hier verpflichtet sich der Hersteller, die hinterlegten Nutzungsbedingungen und Gestaltungsrichtlinien einzuhalten.  

Die in dieser Ziffer B.7.7. beschriebenen Icons und Label werden in diesen Nutzungsbedingungen zusammenfassend als „Icons“ bezeichnet. 

 

8. Qualitätssicherung und Support

 

8.1. Zur Sicherung der Qualität wiederholt der Hersteller bei begründetem Anlass auf Anfrage von DATEV jederzeit die Technische Prüfung. Die Regelungen in Ziffer B.6.3 gelten entsprechend. Abweichend von Ziffer B.6.3. sowie B.4.2. sind in diesem Fall die vom Hersteller zu buchenden Termine kostenlos.

 

8.2. Im Zusammenhang mit dem Online-Datenaustausch mit dem DATEV-Rechenzentrum leisten DATEV und der Hersteller Support nach folgender Maßgabe:

 

a. Service für Hersteller-Kunden 

Der Hersteller und/oder ein vom Hersteller Beauftragter leistet Service für sein Hersteller-Produkt und damit auch für die Integration der Schnittstellen gegenüber den Hersteller-Kunden. Das bedeutet, er leistet Unterstützung bei der Einrichtung der Online-API im Hersteller-Produkt, bei der Nutzung der Online-API und bei der Fehlerbereinigung bei Datenübertragungen. 

Bei Fragen zur DATEV-Anwendung (Bestellung, Einrichtung, Konfiguration und DATEV-Authentifizierung, etc.) sowie zum Umgang mit übertragenen Daten kann sich der Hersteller-Kunde an seinen Steuerberater wenden, alternativ stehen Support-Informationen zur DATEV-Software auch im DATEV-Hilfe-Center www.DATEV.de/hilfe bereit.  

Per Servicekontakt (datev.de) können vom Hersteller-Kunden Anfragen rund um die Uhr an den DATEV-Service gestellt werden. Die Antworten erfolgen innerhalb der DATEV-Support-Zeiten (www.DATEV.de/service). 

Bei der Kommunikation mit DATEV sind immer die Kontaktdaten des Anwenders, Berater- und Mandantennummer, sowie die Fehlerbeschreibung (REST Request, http code, Zeitpunkt des Fehlers, Fehlermeldung) anzugeben.  

 

b. Service für Hersteller  

Für allgemeine Fragen zum Portal kann der Hersteller sich per Mail über developerportal@service.datev.de melden. Hat der Hersteller Fragen zur Online-API an DATEV, so wendet er sich per E-Mail an folgende Adresse: schnittstellenberatung@DATEV.de  

 

Für Fragen an den Hersteller zur Integration der Online-APIs stehen DATEV sowohl der Eigner als auch die Administratoren zur Verfügung. Der Hersteller sagt zu, dass diese Anwender für DATEV stets gut erreichbar sind. 

 

9. De-Abonnieren und Abkündigen einzelner Online-APIs 

 

9.1. Kündigung durch den Hersteller:  

Stellt der Hersteller die aktive Nutzung einer Online-API ein, so soll er das Abonnement kündigen. Das Abonnement einer einzelnen Online-API kann vom Hersteller jederzeit mit Frist von zwei (2) Wochen ordentlich gekündigt werden (nachfolgend „De-Abonnieren“ genannt). Die Kündigung erfolgt direkt im Portal und kann nur durch Administratoren und Eigner erfolgen. Sein Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

 

9.2. Kündigung durch DATEV:  

a. DATEV kann dem Hersteller die Nutzung einer einzelnen Online-API mit Frist von zwölf (12) Monaten kündigen, wenn DATEV den Betrieb der Online-API für alle Hersteller einstellt (nachfolgend „Abkündigung“ genannt). Die Abkündigung hat schriftlich oder in Textform zu erfolgen.

 

b. Individuelle Kündigungen: DATEV kann dem Hersteller die Nutzung einer Online-API in solchen Fällen mit angemessener Frist diskriminierungsfrei kündigen, in denen DATEV ein Festhalten am Vertrag über die Nutzung der einzelnen Online-API nicht möglich oder nicht zumutbar ist (nachfolgend „Kündigung der Online-API“ genannt). Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Hersteller schwerwiegend und/oder fortgesetzt gegen die vorliegenden Nutzungsbedingungen, insbesondere die Bestimmungen aus Ziffer B.7., verstößt und nach Beseitigungsaufforderung durch DATEV eine angemessene Abhilfefrist von mindestens zwei (2) Wochen ergebnislos verstrichen ist.  

 

9.3. Der Hersteller hat mit Wirksam werden der De-Abonnierung, der Abkündigung durch DATEV und/oder der Kündigung der Online-API seitens DATEV die in das Hersteller-Produkt integrierten Funktionalitäten zum Online-Datenaustausch von Kundendaten mit dem DATEV-Rechenzentrum inaktiv zu stellen und eventuell in die Benutzeroberfläche des Hersteller-Produkts integrierte und von DATEV überlassene Icons oder Wortmarken zu entfernen. Diesbezügliche Nutzungsrechte des Herstellers erlöschen. 

 

C. Aktive Nutzung der Dateischnittstellen und Desktop-APIs

 

Der Hersteller kann die Dateischnittstellen sowie Desktop-APIs von DATEV ohne weitere Zwischenschritte unter Verwendung der frei zugänglichen API-Dokumentation in das Hersteller-Produkt einbinden. Etwaig zu beachtende Regelungen und Vorgaben finden sich in der jeweiligen API-Dokumentation. Für Schnittstellen des Typs „DATEVconnect“ gilt ergänzend die Leistungsbeschreibung DATEVconnect, Version 11.12, Art.-Nr. 95280, Produkt für ... - DATEV Hilfe-Center.

 

Der Hersteller hat bei Bedarf die Möglichkeit, freiwillig einen kostenpflichtigen Beratungstermin mit DATEV über das DATEV Tool „Terminland“, erreichbar über www.DATEV.de/online-kalender-schnittstellen  zu den dort genannten Bedingungen und Preisen zu buchen. 

 

Darüber hinaus finden die Ziffer B.5.2. sowie B.8.2 Anwendung auf Desktop-APIs. 

 

D. Einsatz von Zusatzfeatures

 

Der Hersteller hat die Möglichkeit, nachfolgend beschriebene zusätzliche Funktionen (nachfolgend „Zusatzfeatures“ genannt) in seine Hersteller-Produkte einzubauen: 

 

a. Login mit DATEV 

Dieses Zusatzfeature ermöglicht die Authentifizierung (Registrierung und Login) eines Hersteller-Kunden über ein DATEV-Zugangsmedium im Hersteller-Produkt. Ergänzend zu den Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen (insbesondere der Regelungen unter Lit. B) gelten für die Schnittstelle “Login mit DATEV” die Bestimmungen der zugehörigen API-Dokumentation (https://go.datev.de/oauth-openidconnect ), insbesondere die dort enthaltenen Design Guidelines und Nutzungsbedingungen zur Gestaltung des Login-Buttons (https://go.datev.de/login-mit-datev ).  

Bei wiederholtem Verstoß gegen die dort hinterlegten Nutzungsbedingungen ist DATEV zur Kündigung der Nutzung des Zusatzfeatures Login mit DATEV berechtigt.  

 

b. Aktuell freibleibend 

 

E. Allgemeine Bestimmungen 

 

1. Änderung der API-Dokumentation 

 

1.1. DATEV ist berechtigt, die für die Entwicklung der Hersteller-Schnittstelle benötigte API-Dokumentation zu ändern, wenn dies aufgrund von Änderungen oder Erweiterungen von Schnittstellen-relevanten Funktionen von DATEV-Rechenzentrum-Anwendungen erforderlich oder zweckmäßig ist.  

 

1.2. Ändert DATEV die API-Dokumentation einer Online-API, so wird DATEV alle Hersteller, die diese Online-API abonniert haben, per E-Mail an die dem Hersteller zugeordneten Anwender darüber in Kenntnis setzen, siehe auch Ziffer B.3.4.  

 

1.3. Über Änderungen an Desktop-APIs und Dateiformatschnittstellen, muss sich der Hersteller eigenständig über die entsprechenden Blogs [Blogbeiträge | DATEV Developer Portal, Desktop APIs | DATEV Developer Portal sowie Dateiformate | DATEV Developer Portal] im Portal informieren.  

 

1.4. Der Hersteller prüft eigenverantwortlich, ob die Änderung sich auf die in das Hersteller-Produkt integrierten Funktionalitäten zur Kommunikation mit der Schnittstelle auswirkt. 

 

1.5. Um den (Online-)Datenaustausch von Kundendaten mit dem DATEV-Rechenzentrum weiterhin zu ermöglichen, passt der Hersteller die Funktionalitäten des Hersteller-Produkts erforderlichenfalls der geänderten API-Dokumentation an. Der Hersteller erbringt die Anpassung innerhalb von sechs (6) Monaten ab Mitteilung der Änderung gemäß Ziffer D.1., sofern in der jeweiligen API-Dokumentation zur einzelnen API im Portal nicht ausdrücklich anders geregelt. DATEV prüft die Funktionstüchtigkeit der vom Hersteller fertiggestellten und an DATEV übermittelten Anpassungen innerhalb einer Frist von weiteren sechs (6) Wochen. Ziffer B.6. gilt für die angepassten Funktionalitäten entsprechend. 

 

2. Nutzungs- und Urheberrechte 

 

2.1. Für die Nutzung der Schnittstellen gilt folgendes: Nur ab Go-Live und für die Dauer der Laufzeit des Abonnements einer Online-API bzw. während der Nutzungsdauer bei Desktop-APIs und Dateiformatschnittstellen  gemäß der Regelungen in diesen Nutzungsbedingungen und nur für ihre Zwecke gewährt DATEV dem Hersteller hierdurch das nicht-ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht, die Schnittstellen gemäß diesen Nutzungsbedingungen, insbesondere den Bedingungen in Ziffer B.7., nicht-exklusiv zu nutzen und in Bezug auf Online-APIs das nicht-ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht, in Übereinstimmung mit diesen Nutzungsbedingungen, die Online-Datenübermittlung nicht-exklusiv durch Hersteller-Kunden mit eigenem Speicherplatz im DATEV-Rechenzentrum nutzen zu lassen. 

 

2.2. Für die API-Dokumentation und weitere Portalinhalte gilt Folgendes:

 

a. DATEV räumt dem Hersteller an den Portalinhalten ein nicht ausschließliches, auf die Dauer des Vertrags beschränktes, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht ein, die Portalinhalte ausschließlich für die Implementierung und den Betrieb der Schnittstellen zu nutzen.

 

b. Die Nutzung der Portalinhalte ist dem Hersteller ausschließlich im Rahmen seiner Unternehmenstätigkeit gestattet. Dazu gehört auch die Nutzung der Portalinhalte durch die Anwender, verbundene Unternehmen des Herstellers iSd §§ 15 AktG ff. und Subunternehmer des Herstellers. In letzterem Fall wird der Hersteller die Subunternehmer auf die Urheberrechte und sonstigen Rechte von DATEV hinweisen und seinen Subunternehmern die vorliegenden Nutzungsbedingungen bereitstellen. 

 

2.3. Die Nutzung, Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung, Umarbeitung, andere Umgestaltung, öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung sowie die sonstige Verwertung der Portalinhalte sind dem Hersteller nur im Rahmen der hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen oder auf Grund gesonderter vertraglicher Vereinbarungen gestattet. 

 

2.4. Der Hersteller verpflichtet sich, alles zu unterlassen, was geeignet ist, Rechte von DATEV zu beeinträchtigen. Der Hersteller haftet für Rechtsverletzungen Dritter, denen er Zugriff auf Leistungen von DATEV gewährt, sofern der Hersteller nicht nachweist, dass er diese Rechtsverletzungen nicht zu vertreten hat. 

 

2.5. Programme und Datenbanken, insbesondere Dateischnittstellen und Desktop-APIs dürfen, außer im Rahmen eines ausdrücklich eingeräumten Nutzungsrechts, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von DATEV weder übersetzt, noch vom Objekt-Code in den Quell-Code umgewandelt werden. Dies gilt auch für die in Ziffer D.6. genannten Geschäftsgeheimnisse und als streng vertraulich oder als vertraulich bezeichneten Informationen. 

 

2.6. § 69 e Urheberrechtsgesetz bleibt unberührt. In diesem Fall wird der Hersteller DATEV mitteilen, welche Teile des ursprünglichen Programms er dekompiliert. Für die Gewährung des Zuganges zu den Informationen oder das Dekompilieren kann DATEV eine angemessene Gebühr verlangen. 

 

3. Werbung 

 

3.1. Über die Beschreibung der Hersteller-Schnittstelle hinaus, ist der Hersteller nicht berechtigt, mit der Geschäftsbeziehung zu DATEV gemäß diesen Nutzungsbedingungen zu werben. DATEV hat die Hersteller-Schnittstelle nicht entwickelt, zertifiziert, oder über die in diesen Nutzungsbedingungen genannten Prüfungsanforderungen hinaus geprüft. Nicht-Gegenstände der Technischen Prüfung durch DATEV sind insbesondere die Einhaltung von gesetzlichen und DATEV-spezifischen Vorgaben hinsichtlich Datenschutz und IT-Security. Der Hersteller verpflichtet sich, in seiner Marktkommunikation darauf zu achten, keine anderen Eindrücke zu erwecken.  

 

Dem Hersteller steht es frei, damit zu werben, dass er eine technisch geprüfte Schnittstelle zu DATEV unterhält, insbesondere kann der Hersteller die folgende Kommunikation verwenden: „Unter Verwendung der mit dem Hersteller vereinbarten Prüfszenarien zu dieser Schnittstelle hat DATEV den technisch fehlerfreien Datenaustausch bestätigt.“  

 

3.2. Eine werbliche Verwendung der ausschließlich für den Einsatz im Herstellerprodukt gedachten Icons (siehe Ziffer B.7.7. und D.1.) ist dem Hersteller untersagt.  

 

3.3. Der Hersteller darf über eine Funktionsbeschreibung hinaus nicht mit dem Namen „DATEV“ werben. Das Firmenzeichen von DATEV darf in Veröffentlichungen nicht benutzt werden, es sei denn, es wird vorhergehend für Einzelfälle fallweise eine besondere schriftliche Vereinbarung mit DATEV getroffen. 

 

4. Kostenpflichtige Leistungen  

 

4.1. Für die von DATEV gemäß diesen Nutzungsbedingungen erbrachten Leistungen können Vergütungen anfallen. Der Hersteller wird in den betroffenen Fällen in diesen Nutzungsbedingungen und/oder bei Buchung der Leistung im Portal auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen. Die Höhe der anfallenden Vergütung zzgl. Gesetzlicher Umsatzsteuer ist jeweils der aktuellen DATEV-Preisliste (abrufbar unter [DATEV-Preisliste für Unternehmen Ausgabe 01_2023]) (nachfolgend „Preisliste“) zu entnehmen und/oder im Buchungsprozess einzusehen, an dieser Stelle gelten ergänzend die AGB von DATEV eG (Allgemeine Geschäftsbedingungen (datev.de)). Kostenpflichtige Leistungen gemäß dieser Nutzungsbedingungen sind insbesondere 

  • Schnittstellenberatung gemäß Ziffer B.4.2 und B.6.4 Art.-Nr. 71866 

  • Paket für das Onboarding inkl. Technischer Prüfung gemäß Ziffer B.6.3, Art.-Nr. 46051 

  • Testsysteme gemäß Ziffer B.5.2. 

Darüber hinaus kann das Abonnieren einer Online-API im Portal gem. Ziffer B.3. entgeltpflichtig sein. In diesen Fällen wird der Hersteller auf diesen Umstand vor Abschluss des Abonnements im Buchungsprozess hingewiesen. Die Höhe der anfallenden Vergütung ergibt sich in diesen Fällen aus den auf der Produktseite enthaltenen Informationen sowie der API-Dokumentation. 

 

4.2. DATEV kann die in der Preisliste oder im Portal festgelegte Vergütung nach billigem Ermessen erhöhen,

 

a. wenn sich der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex für Deutschland seit der letzten Preisanpassung um mehr als fünf (5) Prozentpunkte erhöht hat; der Umfang der Erhöhung richtet sich dabei nach der Erhöhung des Verbraucherpreisindex oder  

 

b. wenn und soweit sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Kosten in Folge unvorhersehbarer, von DATEV nicht veranlasster und nicht zu beeinflussender Umstände erhöhen. DATEV ist daher zu einer Preiserhöhung berechtigt, wenn  

 

c. sich die gesetzlichen Lohnnebenkosten erhöhen, neue gesetzliche, behördliche oder technische Anforderungen, neue Sicherheitsbestimmungen oder neue Datenschutzerfordernisse zu erhöhten Kosten der Leistungserbringung führen oder 

 

d. soweit Leistungen der DATEV Produkte anderer Hersteller enthalten und diese Produkte DATEV nicht, nicht mehr oder nur noch in geänderter Form zur Verfügung stehen, ohne dass dies auf Umstände zurückzuführen ist, die DATEV zu vertreten hat und sich dadurch die Kosten der Leistungserbringung erhöhen. 

 

Eine Preiserhöhung darf bezogen auf die betroffene Leistung frühestens zwölf (12) Monate nach der letzten Preiserhöhung erfolgen und wird dem Hersteller durch DATEV mindestens zwei (2) Monate vor Wirksamwerden schriftlich oder in Textform angekündigt.  

Der Hersteller kann die von der Preiserhöhung betroffene Leistung innerhalb eines (1) Monats ab Bekanntgabe der Preiserhöhung mit Wirkung zu deren Inkrafttreten in Textform per E-Mail kündigen. 

 

4.3. Neben den in diesen Nutzungsbedingungen ausdrücklich festgelegten Vergütungen gewähren sich DATEV und der Hersteller aus und im Zusammenhang mit diesen Nutzungsbedingungen kein Entgelt, Ersatz für Kosten und Aufwendungen oder sonstigen geldlichen Ausgleich im rechtlich weitgehendsten Sinn.  

 

4.4. Rechnungsbeträge gemäß dieser Nutzungsbedingungen sind innerhalb von fünfzehn (15) Kalendertagen nach dem Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Hersteller in Verzug. 

 

4.5. Einwände gegen die Rechnungsstellung sind vom Hersteller innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs (6) Wochen nach dem Erhalt der maßgeblichen Rechnung schriftlich in Textform per E-Mail an schnittstellenberatung@DATEV.de geltend zu machen. Andernfalls gilt die Rechnung als anerkannt. Ansprüche aus §§ 812 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bleiben unberührt. DATEV weist den Hersteller in ihren Rechnungen auf diese Rechtsfolge gesondert hin. 

 

5. Haftung

 

5.1. DATEV haftet nur für von ihr oder ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (solche Vertragspflichten, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Hersteller vertrauen darf) sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit tritt diese Haftung auch bei einfacher Fahrlässigkeit ein. 

 

5.2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung von DATEV auf den nach der Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden; diese Haftung ist ferner beschränkt auf 60.000,00 Euro pro Schadensfall und insgesamt auf 100.000,00 Euro für alle Schadensfälle aus diesem Vertragsverhältnis. Dies gilt auch bei einfach fahrlässiger Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von DATEV. 

 

5.3. Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen gelten nicht, soweit DATEV eine Garantie übernommen hat, die gerade den Zweck hatte, vor dem Eintritt der geltend gemachten Schäden zu schützen, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges oder bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos durch DATEV. Darüber hinaus gelten die Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen nicht im Falle des Verzuges, soweit ein fixer Liefertermin vereinbart ist.  

 

5.4. Außer im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Übernahme einer Garantie (Ziffer E.5.3) haftet DATEV nicht für mittelbare Schäden wie z. B. Mehraufwendungen, entgangen Gewinn oder unterbliebene Einsparungen. 

 

5.5. Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. 

  

6. Geheimhaltung  

 

6.1. Der Hersteller verpflichtet sich, sämtliche ihm im Zusammenhang mit der Nutzung des Portals bekanntwerdenden Informationen, die DATEV als vertraulich gekennzeichnet hat oder die bei verständiger Würdigung der Sachlage schützenswert erscheinen (z.B. Unterlagen, Dokumente, Datenbestände) (nachfolgend „Vertrauliche Informationen“ genannt), geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben.  

 

6.2. Der Hersteller ist verpflichtet, für Geschäftsgeheimnisse gem. §2 GeschGehG und für als streng vertraulich oder vertraulich bezeichnete Informationen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen zu treffen. Der Hersteller ist nicht berechtigt, Geschäftsgeheimnisse von DATEV durch Beobachten, Untersuchen, Rückbau oder Testen des Vertragsgegenstands zu erlangen. Gleiches gilt für sonstige bei Vertragsdurchführung erhaltene Informationen oder Gegenstände. 

Der Hersteller wird diese Verpflichtungen auch seinen Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen. 

 

6.3. Ausgenommen von dieser Geheimhaltungspflicht gemäß Ziffer E.6.1 sind ausschließlich solche Vertrauliche Informationen, die nachweislich: 

a) Dem Hersteller bereits vor Zugänglichmachung durch DATEV bekannt waren, 

b) öffentlich bekannt wurden, ohne dass die vorliegende Geheimhaltungspflicht verletzt wurde, 

c) dem Hersteller rechtmäßig von Dritten ohne Geheimhaltungsvorbehalt zur Verfügung gestellt wurden, 

d) vom Hersteller selbständig, ohne Verwendung der Vertraulichen Informationen und ohne Mitarbeit einzelner Personen, die Zugang zu den Vertraulichen Informationen hatten, entwickelt wurden und/oder 

e) vom Hersteller im Rahmen eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens zwingend offengelegt werden müssen, sofern der Hersteller DATEV hierüber umgehend informiert und die die Offenlegung fordernde Stelle auf die Vertraulichkeit der Informationen hinweist oder 

f) die jeweiligen Informationen, die ihren Schutz nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) verlieren, es sei denn dies ist auf einen Verstoß des Herstellers zurückzuführen. 

 

6.4. Die Geheimhaltungspflicht in Ziffer E.6.1 gilt während der Dauer der Nutzung des Portals unter diesen Nutzungsbedingungen und wirkt nach Vertragsbeendigung für drei (3) aufeinanderfolgende Jahre fort. Geschäftsgeheimnisse gem. §2 GeschGehG sind für unbegrenzte Zeit geheim zu halten. 

 

6.5. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen vorstehende Verpflichtungen ist DATEV unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, den Hersteller mit sofortiger Wirkung von der Nutzung des Portals und der Schnittstellen auszuschließen. 

 

7. Berufsrechtliche Verschwiegenheit (§203 StGB)

 

Wenn und soweit DATEV im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Hersteller unter diesen Nutzungsbedingungen zur mitwirkenden Person iSd §203 StGB wird und der Hersteller eine weitere mitwirkende Person iSd §203 StGB ist, gilt folgendes: 

Der Hersteller kann bei der Erbringung seiner Leistungen in Kontakt mit Privatgeheimnissen von Kunden/Dritten kommen, die in den Anwendungsbereich des § 203 StGB fallen. Im Hinblick darauf belehrt DATEV den Hersteller und der Hersteller verpflichtet sich durch Akzeptanz dieser Nutzungsbedingungen wie folgt:  

 

  • Der Hersteller wahrt – in Kenntnis der strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung gemäß § 203 StGB und den sonst anwendbaren rechtlichen Vorschriften – fremde Geheimnisse der Gemeinsamen Kunden/Dritten, die ihm von DATEV zugänglich gemacht werden. 

  • Der Hersteller verpflichtet sich, sich nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen im Sinne des vorstehenden Aufzählungszeichens zu verschaffen, als dies zur Erfüllung der Tätigkeiten im Rahmen dieser Nutzungsbedingungen erforderlich ist.  

  • Bei einem Einsatz von Dritten verpflichtet sich der Hersteller, diese in Textform gemäß § 126 b) BGB zur Verschwiegenheit zu verpflichten, soweit sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis von fremden Geheimnissen im Sinne des ersten Aufzählungszeichens dieser Ziffer E.7. erlangen können. 

 

8. Datenschutz 

 

8.1. DATEV bietet ihren Kunden (nachfolgend „DATEV-Kunden“ genannt) über das DATEV-Rechenzentrum eine Schnittstelle zum Hersteller-Produkt an. Kunden des Hersteller-Produkts sind für das Hersteller-Produkt ausschließlich Vertragspartner des Herstellers, nicht von DATEV. Es besteht keine gemeinsame Leistungserbringung von DATEV und dem Hersteller. DATEV und der Hersteller erbringen jeweils nur die Leistungen im Rahmen ihres eigenen Produktangebotes und sind eigenständige Vertragspartner des Kunden. Der DATEV-Kunde ist ggf. nicht identisch mit dem Hersteller-Kunden. 

 

8.2. Die Schnittstellen bieten DATEV-Kunden die Möglichkeit, personenbezogene Daten und andere Informationen zwischen dem DATEV-Rechenzentrum und dem Hersteller-Produkt zu transferieren.  

 

8.3. Sowohl Hersteller als auch DATEV sind eigenständige Auftragsverarbeiter ihrer Kunden im Sinne von Art. 4 Nr. 8 DS-GVO. Es besteht weder eine eigene Verantwortlichkeit der jeweiligen anderen Partei für die über die Schnittstelle transferierten personenbezogenen Daten noch eine gemeinsame Verantwortlichkeit von DATEV und dem Hersteller nach Art. 26 DS-GVO. Der Kunde (DATEV-Kunde und Kunde des Herstellers) ist Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DS-GVO 

 

8.4. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit des von seinem Produkt ausgehenden Datentransfers durch eine dokumentierte Weisung des Kunden im Sinne von Art. 28 Abs. 3 lit. a DS-GVO zu gewährleisten. 

 

9. Laufzeit und Kündigung der Nutzung des Portals

 

9.1. Mit Akzeptieren dieser Nutzungsbedingungen kommt zwischen DATEV und dem Hersteller eine Vertragsbeziehung auf unbestimmte Dauer über die Nutzung des Portals zustande. Der Hersteller kann die Vertragsbeziehung jederzeit ordentlich mit Frist von vier (4) Wochen kündigen. Für das Abkündigen einzelner Online-APIs unter Beibehaltung dieser Vertragsbeziehung gilt Ziffer B.9.  

 

9.2. Das Recht zu einer fristlosen Kündigung der Portalnutzung aus wichtigem Grund bleibt beiden Seiten unbenommen. DATEV wird ein solches außerordentliches Kündigungsrecht nur im Falle des Vorliegens zwingender Gründe und nur diskriminierungsfrei ausüben. 

 

9.3. Abkündigung des Portals: DATEV kann dem Hersteller die Nutzung des Portals mit Frist von zwölf (12) Monate kündigen, wenn DATEV den Betrieb des Portals für alle Hersteller einstellt (nachfolgend „Abkündigung des Portals“ genannt). 

 

9.4. Kündigungen müssen schriftlich oder in Textform erfolgen. 

 

9.5. Mit Wirksamwerden der Kündigung des Herstellers oder Abkündigung durch DATEV sperrt DATEV den Zugriff auf die nicht-öffentlichen Inhalte des Portals und damit verbunden die Zugriffsmöglichkeit auf Online-APIs. Nach Beendigung dieser Vereinbarung erlischt das Nutzungsrecht an den Inhalten des Portals, insbesondere den Online-APIs.  Es gelten die Regelungen der Ziffer C.9.4 ergänzend. 

 

9.6. Zur endgültigen Löschung des Hersteller-Accounts inklusive aller diesem Account zugeordneten Anwender und

Daten wendet sich der Hersteller an den unter B.8.2.b. beschriebenen DATEV-Service.  

 

9.7 Ablösung Altvereinbarungen  

Die vorliegenden Nutzungsbedingungen ersetzen etwaig bestehende und vorausgegangene Vereinbarungen zur Nutzung der relevanten DATEV-Schnittstellen, insbesondere die Vereinbarungen zur Nutzung der DATEV Online Schnittstellen zur Datenübermittlung (nachfolgend gemeinsam „Altschnittstellenverträge“ genannt). Der Betrieb der bereits unter den Altschnittstellenverträgen genutzten Schnittstellen wird von dieser Vertragsumstellung nicht berührt. Insbesondere behalten bereits erfolgreich abgelegte Technische Prüfungen ihre Gültigkeit.

 

Die Ersetzung eines etwaigen Altschnittstellenvertrags zwischen DATEV und dem Hersteller wird mit Zustimmung zu diesen Nutzungsbedingungen wirksam. Der Wortlaut dieses etwaigen Altschnittstellenvertrags wird im Zeitpunkt der Zustimmung durch diese Nutzungsbedingungen ersetzt.

 

Ausgenommen hiervon sind bereits geschlossene Vereinbarungen „DATEV-Marktplatz Schnittstellen Partner“ (vormals Vereinbarung Anbieter mit DATEV-Schnittstelle) bzw. „DATEV-Marktplatz Premium Partner“ (vormals Vereinbarung DATEV Software Partner). Diese gelten unverändert fort. 

 

10. Sonstiges 

 

10.1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Nürnberg. Für Nichtkaufleute gilt diese Vereinbarung nur in Ermangelung eines inländischen Gerichtsstands. 

 

10.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 

 

10.3. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen als ungültig erweisen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 

 

10.4. Ziffernverweise innerhalb dieser Nutzungsbedingungen ohne weitere gesonderte Angabe beziehen sich immer auf die jeweilige Ziffer in diesen Nutzungsbedingungen. 

 

10.5. Soweit für die Nutzung einzelner Inhalte des Portals besondere Bedingungen gelten, gehen diese bei Abweichungen diesen Nutzungsbedingungen vor. Insbesondere können in den im Portal zur Verfügung gestellten API-Dokumentationen Abweichungen von diesen Nutzungsbedingungen festgelegt werden. Sollten in den einzelnen API-Dokumentationen von diesen Bedingungen abweichende Regelungen zur jeweiligen Schnittstelle getroffen werden, so gehen diese als speziellere Regelungen diesen Nutzungsbedingungen vor. Falls vorhanden, sind ebenfalls vorrangig anzuwenden etwaig abweichende und/oder ergänzende Regelungen in den Vereinbarungen „DATEV-Marktplatz Schnittstellen Partner“ bzw. „DATEV-Marktplatz Premium Partner“. 

 

10.6. Ergänzende Informationen kann der Hersteller unter Support | DATEV Developer Portal abrufen.  

 

Stand: 13.12.2023