Auswirkungen One-Stop-Shop Verfahren (OSS) auf DATEV-Schnittstellen

Ab dem 01.07.2021 soll die neue Schwellenregelung für innergemeinschaftliche Fernverkäufe - One-Stop-Shop Verfahren (OSS) - in Kraft treten. Die wichtigste Neuerung ist, dass die bisherigen unterschiedlichen Lieferschwellen (i.d.R. 35.000€ Netto) pro EU-Mitgliedsstaat nun durch eine EU-weit einheitliche Schwelle von 10.000€ ersetzt werden. Wenn also die Summe aller innergemeinschaftlichen Fernverkäufe in die EU-Mitgliedstaaten 10.000€ überschreitet, greifen die neuen Regelungen. Zur Erleichterung der Steuerabführung in die einzelnen Mitgliedstaaten räumt die Finanzverwaltung den Unternehmen ein Wahlrecht für ein vereinfachtes Besteuerungsverfahren ein. Hierbei ersetzt dann eine zentrale Meldung an das BZST die sonst erforderlichen Meldungen zur Steuerabführung in jedem einzelnen EU-Mitgliedsstaat. Unternehmen können sich bereits seit 01.04.2021 für dieses vereinfachte Besteuerungsverfahren beim BZST registrieren.

Das DATEV Rechnungswesen wird hier unterstützen indem es die Schnittstelle für das vereinfachte Besteuerungsverfahren zum BZST implementiert. Voraussetzung ist, dass das DATEV Rechnungswesen die notwendigen Daten für das neue Besteuerungsverfahren auch erhalten hat. Da hierzu teilweise gänzlich neue Datenfelder erforderlich sind, müssen sowohl die betroffenen DATEV Apps als auch deren Schnittstellen angepasst werden.

Anpassungen in den DATEV Apps & Schnittstellen

Weitere allgemeine Informationen zum OSS Verfahren

Häufige Fragen zum OSS Verfahren